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Impressum

Michael Völkel

Dreisamstr. 1

75242 Neuhausen

Tel.: 07234 / 948420

eMail-Adresse:

 

AGB

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit Ihrer schriftlichen Reiseanmeldung bieten Sie MEDUSA-Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch MEDUSA-Reisen zustande, indem wir Ihnen die Buchung und den Preis mit unserer Reisebestätigung / Rechnung schriftlich bestätigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MEDUSA-Reisen vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären.

 

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises pro Person innerhalb von 14 Tagen erhoben. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie den Sicherungsschein gem. § 651 k BGB ausgehändigt. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbe- schreibungen dieser Website sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

MEDUSA-Reisen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie bspw. Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MEDUSA- Reisen. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie ohne Rücktritt vom Reisevertrag die Reise nicht an, erhebt MEDUSA-Reisen als Ersatzanspruch für bereits getroffene Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen die folgenden Stornoentgelte:

    bis 30 Tage vor Reiseantritt:        20 %

    29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:    30 %

    21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:    40 %

    14. bis 7. Tag vor Reiseantritt:     50 %

    ab 6. Tag vor Reiseantritt:            75 %

    am Reiseantrittstag                      100 %

Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. MEDUSA-Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reise- erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber MEDUSA-Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch MEDUSA-Reisen

MEDUSA-Reisen kann in folgenden Fällen vor Abtritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a.) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch MEDUSA-Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt MEDUSA-Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis.

b.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen. MEDUSA-Reisen ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeit- punkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat MEDUSA-Reisen den Kunden davon zu unterrichten.

 

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl MEDUSA- Reisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann MEDUSA-Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessenen Entschädigung ver- langen. Weiterhin ist MEDUSA-Reisen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisen- den zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

8. Fremdleistungen

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförde- rungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleis- tungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung aus- drücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungs- leistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförde- rungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

9. Gewährleistung

9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. MEDUSA-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. MEDUSA-Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreise verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertraglich Haftung von MEDUSA-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit MEDUSA-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 MEDUSA-Reisen haftet nicht bei einer Änderung der Reiseroute aufgrund der Straßenverhältnisse oder des Wetters. Ebenso haftet der Reiseveranstalter nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

 

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber MEDUSA-Reisen geltend zu machen. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung Haftung ausgeschlossen. Ansprüche des Reisenden verjähren nach sechs Monaten, beginnend mit den Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Maßgeblich ist das Datum des Posteinganges bei MEDUSA-Reisen.

 

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. Kann ein Reiseteilnehmer wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Reise nicht antreten bzw. nicht fortsetzen oder wird er am Grenzübergang zurückgewiesen, so gehe alle Eigen- kosten sowie die dem Veranstalter entstandenen Aufwendungen zu Lasten des Reisenden.

 

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

15 Gerichtsstand

Der Reisende kann MEDUSA-Reisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von MEDUSA-Reisen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maß- geblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

 

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